Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – Sind Whistleblower jetzt endlich geschützt?

Ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX, § 42 Abs. 5 LPVG NRW und §54.1 BPersVG
Seminarinhalte:
Inhalt des Hinweisgeberschutzgesetzes Lücken des Gesetzes Abgrenzung zum Geheimnisschutz Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Meldekanäle Kündigungsschutz von Whistleblowern Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung
Beschreibung:
Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz zum Schutz von Whistleblowern in Kraft getreten. Was bedeutet das für die Arbeit von Beschäftigtenvertretungen?
Edward Snowden und Chelsea Manning sind vielen Menschen bekannt: Sie haben Missstände offengelegt und haben dafür einen hohen Preis bezahlt. Sie wurden erfolgt, sind ins Exil gegangen. Auch wenn die Folgen normalerweise nicht ganz so gravierend sind, muss mit Jobverlust oder rechtliche Konsequenzen gerechnet werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower schützen. Betriebe müssen eigene Stellen für Hinweisgeber einrichten, externe Stellen sollen Hinweise sammeln und ihnen nachgehen. Betriebsräte haben bei der Einrichtung dieser Stellen ein Mitbestimmungsrecht, sollen die Umsetzung überwachen. Wir stellen das Hinweisgeberschutzgesetz vor, berichten über den Schutz von Whistleblowern und informieren über die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats.
Kosten:
Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 319,00 € |
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Tagungsstättenpauschale | 60,00 € |
Summe | 379,00 € |
Kontakt:
Email: muenchmeyer@arbeitundleben.nrw
Telefon: +49 211 93800-17
Fax: +49 211 93800-27
Anmeldung zum Seminar
Seminarnummer
23-BR00178Termin
07.12.2023 - 07.12.2023Beginn: Do., 07.12.2023, 10:00 Uhr