Öffentlichkeitsarbeit – von der Pflicht zur Kür

Ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX, § 42 Abs. 5 LPVG NRW und § 54 Abs. 1 BPersVG
Seminarinhalte:
- Kampagnen planen und durchführen - Konflikte als Chancen nutzen - Betroffene zu Beteiligten machen - Aktionen, die begeistern - Schwierige Themen einfach darstellen - Social Media richtig einsetzen - Wahlkampf als Beispiel für Kampagnen - u. v. m.
Beschreibung:
Es ist wieder so weit. Im kommenden Jahr finden in vielen Betrieben Betriebsratswahlen statt. Ein guter Zeitpunkt, über die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit nachzudenken. Die Information der Belegschaft gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Betriebsrats. In unserem Seminar üben wir gemeinsam, wie man aus dieser Pflicht eine Kür macht. Es ist ganz einfach, wenn man den Trick einmal verstanden hat.
Statt „bloß“ Öffentlichkeitsarbeit zu machen, organisieren wir Kommunikation in Form einer Kampagne. Ausgangspunkt sind Konflikte, wie es sie in jedem Betrieb gibt. Diese nehmen wir auf und stellen sie in den Mittelpunkt unserer Informationsarbeit. Das Ziel: Wir wollen die Kolleg*innen motivieren, selbst aktiv zu werden. Denn die Interessenvertretung kann dann besonders erfolgreich agieren, wenn die Belegschaft hinter ihr steht.
An konkreten Beispielen erarbeiten wir gemeinsam Ideen und Konzepte, die sofort umgesetzt werden können.
Kosten:
Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 999,00 € |
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Übernachtung | 209,20 € |
Tagungsstättenpauschale | 405,80 € |
Summe | 1614,00 € |
Kontakt:
Email: abdellattif@arbeitundleben.nrw
Telefon: +49 211 93800-18
Fax: +49 211 93800-27
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Platz reservierenSeminarnummer
25-BR00095Termin
17.11.2025 - 19.11.2025Beginn: Mo., 17.11.2025, 10:00 Uhr
Ort
Ringhotel Drees, DortmundAusschreibung herunterladen
Kosten:
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
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