Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr - Exklusiv für Personalräte Aktuelle Rechtsprechung gezielt für den öffentlichen Dienst
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX, § 42 Abs. 5 LPVG NRW und § 54.1 BPersVG.
Seminarinhalte:
- Bürokratieabbau in der öffentlichen Verwaltung: Herausforderungen für Arbeit und Mitbestimmung - Die Einführung von KI-Agenten in der Verwaltung: Was kommt da auf die Personalvertretungsarbeit zu? - Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung - Das personalvertretungsrechtliche Einigungsstellenverfahren - KI und Beschäftigtendatenschutz
Beschreibung:
Der erste Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr ausschließlich für Personalrät*innen bietet die ideale Gelegenheit, Wissen zu den Megatrends in der Verwaltung, wie Bürokratieabbau und dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz sowie zur aktuellen Rechtsprechung auf den neuesten Stand zu bringen. Im Mittelpunkt der Tagung stehen neben Entwicklungen in KI-Technik und Organisation von Arbeit, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sowie der Landesarbeitsgerichte (LAG), die für die Mitbestimmung von Personalratsgremien von Bedeutung sind. Ausgewählt wurden die Themen von einem Tagungsbeirat, dem Wissenschaftler*innen, Richter*innen und Rechtsanwält*innen angehören.
Kosten:
| Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 379,00 € |
|---|---|
| Tagungsstättenpauschale* | 179,00 € |
| Summe | 558,00 € |
Kontakt:
Email: muenchmeyer@arbeitundleben.nrw
Telefon: +49 211 93800-17
Fax: +49 211 93800-27
Anmeldung
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Platz reservierenSeminarnummer
726-042Termin
24.06.2026 - 24.06.2026Beginn: Mi., 24.06.2026, 10:00 Uhr
Ort
Haus der Technik, EssenAusschreibung herunterladen
Kosten:
Referent*innen:
- Dirk Lechtermann
- Christina Reinhardt
- Gunnar Herget
- Olaf Klein
- Manfred Wannöffel
- Ariane Münchmeyer
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.

