Clever in Rente – Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen
Ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 179 Abs. 4 SGB IX
Seminarinhalte:
- Vor dem Krankengeld: Entgeltfortzahlung - Krankenversicherung - Krankengeld - Voraussetzungen - Höhe - Dauer - Arbeitslosenversicherung - Kurzarbeitergeld - Voraussetzungen - Höhe - Dauer - Arbeitslosengeld I - Voraussetzungen - Höhe - Dauer - Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Voraussetzungen - Berechnung
Beschreibung:
Betriebliche Interessenvertretungen sind erste Ansprechpartner der Beschäftigten zu allen Fragen rund um die gesetzlichen Sozialversicherungen. Was passiert bei Krankheit, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit? Was passiert, wenn ich gar nicht mehr arbeiten kann?
In diesem Seminar erhalten betriebliche Interessenvertretungen einen umfassenden Überblick über die Sozialversicherungsleistungen bei Krankheit, Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit. Die Anspruchsdauer auf die jeweilige Leistung sowie die Höhen und deren Auswirkungen werden aufgezeigt.
Im Seminar werden die Kenntnisse darüber mit starkem Bezug zur betrieblichen Praxis vermittelt. Dadurch können Beschäftigten, die kurz vor dem Bezug dieser Leistungen stehen, Informationen zu den Ansprüchen und Hinweise auf Umstände, die negative Auswirkungen auf diese haben könnten, gegeben werden.
Kosten:
| Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 379,00 € |
|---|---|
| Tagungsstättenpauschale | 115,00 € |
| Summe | 494,00 € |
Kontakt:
Email: gronemeyer@arbeitundleben.nrw
Telefon: +49 211 93800-45
Fax: +49 211 93800-27
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Platz reservierenSeminarnummer
726-070Termin
29.06.2026 - 29.06.2026Beginn: Mo., 29.06.2026, 10:00 Uhr
Ort
NH Hotel Düsseldorf City, DüsseldorfAusschreibung herunterladen
Kosten:
Referent*innen:
- Tim Buber
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
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