Depression und Burnout im Arbeitskontext - Handlungssicherheit für Betriebliche Interessenvertretungen
Ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX, § 42 Abs. 5 LPVG NRW und § 54 Abs. 1 BPersVG
Seminarinhalte:
- Was ist eine Depression/ein Burnout? - Erscheinungsformen von Depression - Mögliche Auswirkung auf den Arbeitsplatz - Prävention - Das Hilfesystem für depressive Menschen
Beschreibung:
Nicht jede depressive Phase ist auch eine Depression! In diesem Seminar erhalten Teilnehmer*innen praxisnahe Einblicke in die verschiedenen Erscheinungsformen von Depressionen, Burnout und angrenzende psychische Erkrankungen und deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeit.
Depressionen verursachen in Deutschland die meisten Fehltage unter allen Einzeldiagnosen: Rund 183 Fehltage pro Jahr je 100 Beschäftigte gehen auf Depressionen zurück.
Im Mittelpunkt steht die praktische Frage: Wie können Betriebliche Interessenvertretungen betroffene Kolleg*innen unterstützen, ohne selbst in eine therapeutische Rolle zu geraten?
Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem sensiblen Thema Suizidalität: Wie kann man angemessen reagieren, wenn Kolleg*innen Suizidgedanken äußern? Darüber hinaus werden präventive Aspekte wie Selbstfürsorge, persönliche Abgrenzung sowie praktische Handlungshilfen für Betriebliche Interessenvertretungen gegeben. Das Hilfesystem bei Depressionen wird ebenfalls erläutert.
Kosten:
| Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 1059,00 € |
|---|---|
| Übernachtung | 204,00 € |
| Tagungsstättenpauschale | 430,00 € |
| Summe | 1693,00 € |
Kontakt:
Anmeldung
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Platz reservierenSeminarnummer
27LAGBR064Termin
30.06.2027 - 02.07.2027Beginn: Mi., 30.06.2027, 10:00 Uhr
Ort
NH Hotel Düsseldorf City, DüsseldorfAusschreibung herunterladen
Kosten:
Referent*innen:
- Andrea Wagner
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
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