Formen der Zurruhesetzung und die Beamt*innenversorgung
Ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, § 179 Abs. 4 SGB IX, § 42 Abs. 5 LPVG NRW und §54.1 BPersVG
Seminarinhalte:
- Arten der Zurruhesetzung - Folgen der Zurruhesetzung - Sonderregelungen nach dem PostPersRG für die bei den PNU beschäftigten Bundesbeamt*innen - Allgemeine Grundsätze und Besonderheiten von Mitbestimmung und Mitwirkungstatbeständen nach dem PostPersRG in Verbindung mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Beschreibung:
Das für Bundesbeamt*innen geltende Bundesbeamtengesetz (BBG) weist in den §§ 44 - 59 eine Reihe von Möglichkeiten (Arten) der Zurruhesetzung aus.
Das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) regelt die Abweichungen und Besonderheiten für die bei den PNU beschäftigten Bundesbeamt*innen. Das Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG) regelt die Zuständigkeiten für Versorgungsempfänger*innen. Die versorgungsrechtlichen Folgen werden im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Aber auch im Ruhestand unterliegen Beamt*innen dem Pflichtenkanon des BBG, auch was die Ausübung einer Nebentätigkeit angeht.
In diesem Seminar werden die Arten der Zurruhesetzung, ihre versorgungsrechtlichen Folgen, die weiterhin bestehenden Beamtenpflichten sowie die Ausübung von Nebentätigkeiten unter Berücksichtigung des PostPersRG dargestellt.
Bitte mitbringen
Bitte bringen Sie zu dem Seminar - sofern vorhanden - Ihr Beamtenhandbuch mit.
Kosten:
| Seminarpauschale (umsatzsteuerfrei) | 1059,00 € |
|---|---|
| Tagungsstättenpauschale | 466,00 € |
| Übernachtung | 204,00 € |
| Summe | 1729,00 € |
Kontakt:
Anmeldung
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Platz reservierenSeminarnummer
27LAGBR036Termin
16.03.2027 - 18.03.2027Beginn: Di., 16.03.2027, 10:00 Uhr
Ort
Ringhotel Katharinenhof, UnnaAusschreibung herunterladen
Kosten:
Anmeldung zum Seminar
Für die ordnungsgemäße Anmeldung sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Beschluss und nach § 179 Abs. 4 SGB IX die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
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