Ja, aber erforderliche Ausgaben müssen eben sein. Und dazu gehören auch die "Investitionen" in Seminare nach § 37 Abs.6 BetrVG. Denn dies schreibt das Gesetz zwingend vor. Damit ist anerkannt, dass der Betriebsrat seine vielgestaltigen und teilweise schwierigen Aufgaben nur sachgerecht erfüllen kann, wenn auch die Möglichkeit der Schulungsteilnahme besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebend (vgl. Fitting, § 40 Rz. 72, 73). Ein "Grundsatz der Sparsamkeit" wäre etwas anderes! Zwar verpflichtet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den BR zur Prüfung der Höhe der Schulungskosten. Dies aber nicht als alleiniges Kriterium, sondern unter Berücksichtigung von Inhalt und Umfang des im Seminar vermittelten Wissens und Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters. Der Betriebsrat darf also den zumutbaren Rahmen ausschöpfen.