Gelten für werdende Mütter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Besonderheiten?
Das Mutterschutzgesetz regelt verschiedene Mutterschaftsleistungen:
- das Mutterschaftsgeld
- den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
- das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)
(Werdende) Mütter dürfen kurz vor und kurz nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Dies gilt in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen danach. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der zweite Zeitraum. In
diesen Fällen dürfen die Frauen nach der Entbindung zwölf Wochen lang nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme ist nur mit Einwilligung möglich.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Somit gilt es auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende.
Die berufstätigen (werdenden) Mütter erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt. Dieser Durchschnitt bezieht sich auf die letzten drei komplett abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung errechnet er sich aus den letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.
Sobald eine Frau den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert hat, tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft. Für den Arbeitgeber entstehen daraus einige Pflichten.
Die wesentliche Arbeitgeberpflicht besteht dann darin, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter sicher zu gestalten. Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass kein gesundheitliches Risiko für Mutter und Kind besteht. Wenn das nicht möglich ist, kommt es zum Beschäftigungsverbot.
Es gibt das individuelle und das generelle Beschäftigungsverbot.
Das individuelle Beschäftigungsverbot richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand der werdenden Mutter und muss ärztlich verordnet werden.
Ein generelles Beschäftigungsverbot bezieht sich auf die Tätigkeit der werdenden Mutter. Besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit schädliche Auswirkungen auf die Schwangerschaft hat, gilt das generelle Beschäftigungsverbot. Dieses spricht der Arbeitgeber oder eine zuständige Behörde aus.
Im Fall des Beschäftigungsverbots garantiert das Mutterschutzgesetz betroffenen Frauen einen Verdienstanspruch, den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser ist mindestens so hoch wie der errechnete Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerin. Die Berechnung bezieht sich auf die letzten 13 Wochen beziehungsweise die letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn.
Wie ist das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz gesichert?
Gemäß Mutterschutzgesetz: „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Die deutsche Staatsangehörigkeit spielt beim Mutterschutz keine Rolle, sofern eine schwangere Frau im Rahmen eines Arbeitsvertrages in Deutschland arbeitet.
Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ist sie über das Mutterschutzgesetz geschützt.
Dem Arbeitgeber entstehen daraus einige Pflichten. Er hat sich an die Mutterschutzfristen zu halten und Ausgleichszahlungen zu ermöglichen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass für die Schwangere und das Baby bei der Arbeit keine Gefahr besteht. Ist dies nicht möglich, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt, welche Arbeiten erlaubt und welche verboten sind.
Das wichtigste Verbot des Mutterschutzes für den Arbeitgeber ist das Kündigungsverbot.
Vom Mutterschutzgesetz sind Selbstständige und Hausfrauen ausgenommen.
Was ist ein Beschäftigungsverbot und unter welchen Voraussetzungen kann dies beansprucht werden?
Der Arbeitgeber darf eine werdende Mutter keine Tätigkeiten ausüben lassen, die sie oder ihr Kind gefährden. Im Mutterschutzgesetz sind die Arbeiten beschrieben, welche für Schwangere nicht erlaubt sind. Bei unverantwortbaren Risiken am Arbeitsplatz wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Das Verbot kann von Anfang an oder erst mit fortschreitender Schwangerschaft beginnen.
Allgemeine Regelungen und Verbote
Tätigkeiten, die unter das Beschäftigungsverbot für Schwangere fallen:
- Tätigkeiten, bei denen Schwangere schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind
- Tätigkeiten, bei denen die werdende Mutter einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist
- Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszurutschen, zu fallen oder abzustürzen
- Tätigkeiten, bei denen regelmäßig schwere Lasten getragen werden müssen (regelmäßig 5 Kilo oder gelegentlich 10 Kilo)
- Tätigkeiten an Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
- allgemein die Arbeit am Fließband und Akkordarbeit
- Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
Andere Verbote greifen erst mit fortschreitender Schwangerschaft:
- nach dem dritten Monat sind Arbeiten auf Beförderungsmitteln (Taxi, Bus und Bahn etc.) verboten
- nach dem fünften Monat sind Arbeiten verboten, bei denen man ständig stehen muss (max. vier Stunden täglich sind erlaubt)
Individuelles Beschäftigungsverbot
Frauen können durch eine Schwangerschaft unterschiedlich stark belastet sein. Bei größeren Beschwerden ist es manchmal nötig, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Schwangere können sich in dem Fall eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Darin wird ihnen bestätigt, dass sie bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben dürfen.
Als größere Beschwerden gelten zum Beispiel eine starke und lang anhaltende Schwangerschaftsübelkeit und Erbrechen oder starke Rückenschmerzen (vor allem gegen Ende der Schwangerschaft). Dazu zählt beispielsweise aber auch eine Überempfindlichkeit gegenüber starken Gerüchen, denen die Frauen auf der Arbeit permanent ausgesetzt sind.
Nach der Mitteilung der Schwangerschaft folgt eine Kündigung; was könnte dem entgegengestellt werden?
Das Mutterschutzgesetz regelt, dass die Kündigung einer (werdenden) Mutter während der Schwangerschaft und in der Zeit danach nicht möglich ist. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und gilt bis vier Monate nach der Entbindung. In diesem Zeitraum ist die Arbeitnehmerin vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt.
Dieses Kündigungsverbot besteht auch in der Probezeit.
Damit die (werdende) Mutter arbeitsrechtlich besonders geschützt ist, muss der Arbeitgeber natürlich wissen, dass sie schwanger ist. Deswegen besteht für Schwangere eine Mitteilungspflicht. Danach sollen sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den erwarteten Geburtstermin mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren haben.
Eine Kündigung, die während der Schwangerschaft ausgesprochen wird, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft weiß. In diesem Fall kann die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber auch nachträglich die Schwangerschaft mitteilen. Es ist ausreichend, wenn sie dies innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung tut.
Der Kündigungsschutz besteht ebenfalls bei der Aufnahme einer Tätigkeit. Sobald der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, tritt der Schutz in Kraft. Die Arbeitnehmerin ist auch dann vor Kündigung geschützt, wenn sie ihren Arbeitsplatz noch nicht eingenommen hat.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat die werdende Mutter drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sofern die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist die Zulassung der Klage auch nachträglich möglich. Hierfür muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht stellen.
In besonderen Fällen ist die Kündigung von (werdenden) Müttern ausnahmsweise zugelassen. Sie ist erlaubt, wenn der Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Das betrifft zum Beispiel betriebsbedingte Kündigungen, wie bei Schließungen eines gesamten Betriebes. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die oberste Landesbehörde beauftragen.